Geschichte und Ziele

Der BHI ist der einzige Berufsverband der Hausarztinternisten!
Der BHI wurde im März 1999 als Zusammenschluss mehrerer hausarztinternistischer Landesverbände und einzelner interessierter Kollegen gegründet. Die Gründung eines eigenen Berufsverbandes wurde nötig, da sich scheinbar kein Verband den spezifischen Interessen hausärztlich tätiger Internisten widmete. Insbesondere die Einführung der sog. K-O-Leistungen war ein entscheidender Motor für die Gründung unseres Verbandes. Auch der Hausärzteverband, damals BDA, konnte oder wollte wesentliche Interessen der Internisten nicht vertreten, der BDI sah sich eher als fachärztliche Interessenvertretung.

Von Beginn an war der BHI eingebunden in die Interessenvertretung der Hausärzte bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, seit 2000 auch vertreten im "Beratenden Fachausschuss für die hausärztliche Versorgung".
Wir konnten dort durchsetzen, dass im EBM 2000 plus für Hausärzte nicht nur Basis- und Komplexleistungen abrechenbar sind, sondern auch spezifische internistische Leistungen, z. T. sogar Leistungen aus dem erweiterten K.O.-Katalog: Langzeit-EKG, die bisherigen Sonographie-Leistungen sowie die CW-Doppler-Sonographie.

Das Ärgernis der K-O-Leistungen besteht zwar unverändert weiter, steht jedoch heute nicht mehr auf der berufspolitischen Tagesordnung. Es gibt mittlerweile keine Bereitschaft mehr, daran etwas zu ändern.

Eine Interessenvertretung hausärztlicher Internisten aber ist weiterhin erforderlich. Wir stellen nach wie vor gut 20% aller Hausärzte, ohne uns ist die gefährdete hausärztliche Versorgung der Bevölkerung nicht sicherzustellen. Wir Internisten sind dabei aber nicht die Lückenbüßer, sondern sind gerade aufgrund unserer Qualifikation für die hausärztliche Tätigkeit geeignet, stellen doch die internistischen Erkrankungen den Großteil des Krankheitsspektrums in der Hausarztpraxis dar.

Der Hausärzteverband wird nicht müde, nur in den Allgemeinärzten die einzigen „richtigen“ Hausärzte zu sehen, auch wenn jetzt eine hausärztliche Internistin im Vorstand ist. Unsere Interessen werden von diesem Verband leider nicht vertreten. So wurde z.B. in der neuen Musterweiterbildungsordnung für Allgemeinärzte, für die sich der Hausärzteverband stark gemacht hat, die ambulante Weiterbildung für Allgemeinärzte in internistischen Praxen gestrichen.

Wir wenden uns gegen die Diskriminierung von Hausarztinternisten. So steht im SGB V nach wie vor, dass frei werdende Hausarztsitze nur dann von Internisten besetzt werden können, wenn sich kein Allgemeinarzt findet. Auch bei den privaten Krankenversicherungen erkennen einige den Hausärztlichen Internisten in ihren  Hausarzt-Verträgen nicht oder nur eingeschränkt an.

Ein weiterer zu ändernder Diskriminierungstatbestand ist die Nichtanerkennung von Hausärztlichen Internisten als Hausarzt im EU-Ausland. Relevant geworden ist dieses Problem, seitdem es offenbar für viele deutsche  Ärzte attraktiv geworden ist, sich z. B. als “general practitioner”  in  England zu engagieren, Hausarztinternisten jedoch zumeist von ihren  Ärztekammern die dafür nötige Bescheinigung einer dem “Facharzt für  Allgemeinmedizin” entsprechende Qualifikation verweigert wird.

Auch die Einheit niedergelassener Ärzte im KV-System versucht der Hausärzteverband mit seinen Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung zu zersplittern. So kommt es vielerorts zu der etwas absurden Situation, dass Vertreter des Hausärzteverbands einerseits Positionen im KV-System besetzen, sich andererseits aber für dessen Konkurrenz einsetzen.

Selektivverträge mit Bereinigung der Gesamtvergütung höhlen das  KV-System und den Sicherstellungsauftrag der KVen aus und stärken dadurch die Macht der Kassen. Wir favorisieren hingegen eindeutig so genannte add-on-Verträge mit einem angemessenen Zusatzhonorar zur KV-Vergütung.

Es gibt also für den Bundesverband Hausärztlicher Internisten (BHI) viel zu tun. Wer sonst sollte diese Arbeit für uns erledigen?

Der BDI ist mehrheitlich ein fachärztlicher Berufsverband nicht nur niedergelassener Kolleginnen und Kollegen. Immerhin gibt es dort eine „AG Hausärztliche Internisten“, von der jedoch wenig nach außen dringt. Hier wollen wir sehen, inwiefern eine Kooperation möglich sein wird.

Kontakte pflegen wir ebenso zur „AG Hausärztliche Internisten“ der DEGIM, die sich kürzlich gegründet hat und bei der noch nicht ganz klar ist, ob sie sich nur wissenschaftlichen Aufgaben widmen soll, auch wenn viele ihrer Mitglieder berufspolitische Interessen haben.

Wir müssen in der Zukunft die Kräfte bündeln, zumal alle Berufsverbände Nachwuchssorgen haben.

Stärken Sie deshalb Ihre berufliche Position und die Interessenvertretung der  Hausarztinternisten und Allgemeinärzte und werden Mitglied im BHI!

Satzung

S a t z u n g

Bundesverband Hausärztlicher Internisten – BHI - e. V.

§ 1

Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verband führt den Namen Bundesverband Hausärztlicher Internisten – BHI - e. V.
Er hat seinen Sitz in Hannover und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Verbandes

Der BHI verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Seine Aufgaben sind:

die Bedeutung der hausärztlichen Versorgung innerärztlich und gegenüber der Öffentlichkeit darzustellen und für die Stärkung dieses Versorgungsbereichs und des Vertragsarztsystems einzutreten
die berufspolitischen und wirtschaftlichen Interessen der hausärztlich tätigen Internisten innerhalb und außerhalb der Ärzteschaft wahrzunehmen, Pflege persönlicher Verbindungen, des Gedanken- und Informationsaustauschs sowie der kollegialen Zusammenarbeit aller deutschen Hausärzte
im Sinne seiner Zielsetzung mit anderen ärztlichen Organisationen, insbesondere mit den Organisationen anderer hausärztlich tätiger Ärzte zusammenzuarbeiten und mit ihnen auf eine gemeinsame Vertretung hausärztlicher Interessen hinzuwirken.

§ 3

Mitgliedschaft

1. Mitglieder des BHI sind die Landesverbände der Hausärztlichen Internisten in der Bundesrepublik Deutschland (korporative Mitglieder), wenn sie die Aufnahme beantragen und aufgenommen werden (Abs. 4.).

2. Die Mitglieder der dem BHI angeschlossenen Landesverbände der Hausärztlichen Internisten in der Bundesrepublik Deutschland sind zugleich Mitglieder des BHI, soweit die jeweiligen Satzungen die Doppelmitgliedschaft vorsehen.

3. Mitglied des BHI können auch Internistinnen und Internisten werden, die im Bereich der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind und die sich gem. § 73 Abs. 1a SGB V für die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung entschieden haben, sowie Fachärztinnen/-ärzte für Innere und Allgemeinmedizin und Ärztinnen/Ärzte, die ihre Interessen im BHI vertreten sehen.

Einzelmitglieder eines KV-Bereichs bzw. Bundeslandes werden einer Landesgruppe zugeordnet. Aus der Mitte der Landesgruppen kann jeweils ein Sprecher und sein Stellvertreter gewählt werden. Wenn kein Vorschlag aus einer Landesgruppe vorliegt, kann der Sprecher und/oder sein Stellvertreter auch vom Vorstand des BHI benannt werden.

4. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Aufnahmeantrag ist ausdrücklich zu erklären, daß sich die Bewerberin/der Bewerber für die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung im Sinne des § 73 Abs. 1a SGB V entschieden hat (Abs. 3.).

5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod; sie erlischt automatisch mit der Zulassung zu einer vertragsärztlichen Tätigkeit im Bereich der fachärztlichen Versorgung im Sinne des § 73 SGB V. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Es ist eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres einzuhalten. Der Ausschluß eines Mitglieds kann nur durch einstimmigen Beschluß des Vorstands nach Anhörung des Betroffenen erfolgen und muß schriftlich begründet werden. Im Streitfall entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4

Beitrag

1. Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist als Jahresbeitrag zu erheben.

2. Näheres regelt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung.

§ 5

Zusammenarbeit innerhalb des Verbandes

Der BHI bezieht  die Mitglieder bei allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung in die Meinungsbildung auf Bundesebene ein, während die Landesverbände den BHI umfassend über ihre Arbeit unterrichten. Der BHI kann Arbeitsgemeinschaften bilden.

§ 6

Organe des BHI

Organe des BHI sind

der Vorstand
die Mitgliederversammlung

§ 7

Vorstand

1.Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
e) je einem Beisitzer aus den Vorständen der dem BHI angeschlossenen Landesverbände.
f) Von den Landesgruppen gewählten bzw. ersatzweise vom Vorstand benannten Sprechern der Landesgruppen.
g) Ehrenmitgliedern.
h) Im Bedarfsfall einem weiteren stellvertretenden Vorsitzenden.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der stellvertretende Vorsitzende / die stellvertretenden Vorsitzenden. Diese sind zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende / einer der stellvertretenden Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins nur berechtigt, wenn der erste Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist.

3. Die 1. Vorsitzenden der Landesverbände sind kraft dieses Amtes Beisitzer des Vorstandes des BHI (Abs. 1 e).

Ist eines der Wahlmitglieder des Vorstandes (Abs. 1 a-d, h) gleichzeitig 1. Vorsitzender eines Landesverbandes, so kann dessen Stellvertreter im Landesverband auf Wunsch des Wahlmitgliedes Beisitzer werden.
Der Vorstand kann Sprecher von Landesgruppen und deren Stellvertreter benennen, soweit sie nicht von diesen gewählt wurden. Die Wahl der Landesgruppensprecher wird durch eine Wahlordnung geregelt.
Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit BHI-Mitglieder, die sich um die Verbandsziele besondere Verdienste erworben haben und geeignet erscheinen, die Vorstandsarbeit zu bereichern, als nicht stimmberechtigte Ehrenmitglieder aufnehmen
Die übrigen Vorstandsmitglieder (Abs. 1. a) bis d)) werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei  Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt nach seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl der gewählten Vorstandsmitglieder ist möglich.

§ 8

Aufgaben des Vorstands

1. Aufgaben des Vorstands sind:

  • die Erledigung aller laufenden Geschäfte
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Verhandlungen mit Verbänden, Körperschaften und Behörden
  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • die Aufstellung der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes

2. Der Vorstand führt in unregelmäßigen Abständen Vorstandssitzungen durch, zu der der Vorsitzende in Abstimmung mit den übrigen Vorstandsmitgliedern mit einer Frist von einer Woche einlädt. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben zu seiner Unterstützung und Beratung sachverständige Mitglieder heranziehen.

3. Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

4. Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse bilden.

§ 9

Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Termin soll in der Regel in der vorausgehenden Mitgliederversammlung festgelegt werden.

2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung in schriftlicher Form. Eine Mitgliederversammlung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig bei Anwesenheit bzw. Vertretung von mindestens 1/10 der Mitglieder. Sind weniger Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut ohne Einhaltung der Vier-Wochen-Frist erfolgen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung keine qualifizierte Mehrheit vorsieht. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

5. Jeder Landesverband / jede Landesgruppe hat für jedes ihm / ihr angehörende Mitglied eine Stimme. Maßgebend ist der 1. Januar des Jahres, in welchem die Versammlung stattfindet. Einzelmitglieder und etwaige Ehrenmitglieder haben jeweils eine Stimme. Der Vorstand jedes Landesverbandes entsendet jeweils ein Vorstandsmitglied, das die Stimmen der in der Mitgliederversammlung nicht anwesenden Mitglieder seines Landesverbandes vertritt. Die gleiche Vertretungsbefugnis gilt für den Landesgruppensprecher (gemäß § 7 Absatz 1 g) hinsichtlich der nicht anwesenden Mitglieder seiner Landesgruppe.

In der Mitgliederversammlung anwesende Mitglieder eines Landesverbandes bzw. einer Landesgruppe geben ihre Stimmen selbst ab.

6. Beschlüsse und Ergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen.

§ 10

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere

  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
  • Entgegennahme der Jahresabrechnung sowie Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl des Vorstandes
  • die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
  • die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
  • die Behandlung von Anträgen
  • die Beschlußfassung über die Beitragsordnung
  • die Beschlußfassung über Änderungen oder eine Neufassung der Satzung. Diese Beschlußfassung erfolgt mit 2/3-Mehrheit von mindestens 1/10 der Mitglieder.· die Entscheidung über die Berufung eines Mitglieds gegen den Ausschluß aus dem Verband gem. § 3 Abs. 5 der Satzung
  • die Beschlußfassung über eine freiwillige Auflösung der Vereinigung und in diesem Fall über die Verwendung des Vermögens der Vereinigung
  • die Beschlußfassung über die Abwahl des Vorstands. Diese Beschlußfassung setzt den schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitglieder voraus, der dem Vorstand mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein muß.

§ 11

Prüfung der Jahresrechnung

Die Jahresrechnung ist von den von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist die Mitgliederversammlung zu unterrichten.

§ 12

Auflösung des BHI

1. Eine Auflösung des BHI erfolgt

durch Beschluß der Mitgliederversammlung, der mit 2/3 Mehrheit von 1/10 der Mitglieder gefaßt und auf der Tagesordnung angekündigt sein muß
im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen

2. Im Falle einer Auflösung des BHI ist das Vermögen entsprechend dem Beschluß der Mitgliederversammlung gem. § 9 solchen als gemeinnützig anerkannten Verbänden zur Verfügung zu stellen, die sich die Förderung der hausärztlichen Versorgung zum Ziel gesetzt haben.

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