Vorteile einer Mitgliedschaft

Der Bundesverband Hausärztlicher Internisten (BHI) steht allen Internisten offen, die hausärztlich arbeiten. Aber auch Allgemeinmediziner, die unsere Ziele unterstützen, sind bei uns herzlich willkommen.

Wichtige Belange der niedergelassenen Ärzte werden in den Gremien der Selbstverwaltung entschieden, z. B. Honorare und EBM im (erweiterten) Bewertungsausschuss, Behandlungsempfehlungen u.a. im Gemeinsamen Bundesausschuss, in den KV entscheiden Vertreterversammlung und Ausschüsse über wichtige Dinge. All dies geschieht unter entscheidender Beteiligung der Berufsverbände, in denen viele Kollegen organisiert sind und die sich mit der Wahrnehmung der spezifischen Interessen der Kollegen beschäftigen.

Um  erfolgreiche Berufspolitik betreiben zu können sind wir auf unsere Mitglieder angewiesen. Dies ist  um so wichtiger, als der Vorstand des Hausärzteverbandes sich in erster Linie nur noch um seine HzV-Verträge kümmert und die Interessenvertretung der Hausärzte in der Regelversorgung nur noch halbherzig betreibt.

Mit einem Mitgliedsbeitrag von nur 100 € pro Jahr unterstützen Sie die Interessen vor allem der qualifiziert tätigen Hausärzte.

Unsere Verbandsarbeit konzentriert sich auf berufspolitische Ziele von Hausarztinternisten und anderen qualifiziert  arbeitenden Hausärzten. Deshalb bieten wir auch keine materiellen Serviceleistungen an, die nichts mit Berufspolitik zu tun haben.

Darüber hinaus können Sie individuelle Unterstützung und Beratung zu allen  berufspolitischen Fragen bekommen, wenn Sie uns mailen, faxen oder anrufen und uns Ihr Anliegen nennen.

Wir bieten Ihnen über unsere Mitglieder-Rundbriefe und Newsletter aktuelle Informationen und Einschätzungen zu wichtigen berufspolitischen Themen an.

Beitrittserklärung

Sie möchten dem Bundesverband Hausärztlicher Internisten beitreten ? Ganz einfach, laden Sie die Beitrittserklärung herunter und senden Sie uns diese ausgefüllt zurück.

Beitragsordnung

Beitragsordnung des Bundesverbandes Hausärztlicher Internisten -BHI- e.V.

Folgende Beitragsordnung wurde durch die Mitgliederversammlung des BHI am 19. Januar 2002 beschlossen und in § 2, Ziff. 1 am 21. Januar 2006 geändert:

§ 1

Der BHI erhebt einen Mitgliedsbeitrag als Jahresbeitrag, der jeweils bis zum 01. März eines Jahres für das laufende Jahr zu entrichten ist.

§ 2

Der Beitrag beträgt für Einzelmitglieder gemäß § 3 Abs. 3 der Satzung des BHI kalenderjährlich € 100,00; Hausarztinternisten im ersten Niederlassungsjahr sowie Hausarztinternisten, die ihre Kassenzulassung zurückgeben, sind grundsätzlich von der Beitragszahlung freigestellt.

Für jedes Mitglied, das Mitglied eines Landesverbandes des BHI und gleichzeitig Mitglied im BHI gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung des BHI ist (Doppelmitgliedschaft gemäß der Satzung des jeweiligen Landesverbandes), entfällt auf den Bundesverband ein Beitragsanteil von kalenderjährlich  € 50,00.

Für jedes Mitglied, das Mitglied eines korporierten Landesverbandes des BHI, jedoch nicht gleichzeitig Mitglied im BHI ist (keine Doppelmitgliedschaft), entrichtet der jeweilige Landesverband einen Beitrag entsprechend der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes BHI.

§ 3

Die Beiträge an den BHI für Mitglieder gemäß § 2 Abs. 1 und 2 werden in der Regel durch den BHI im Lastschriftverfahren eingezogen, sofern sie nicht auf Beschluss eines Landesverbandes von diesem selbst eingezogen und an den Bundesverband entrichtet werden.

Der BHI übernimmt bei entsprechender Beschlußlage des jeweiligen Landesverbandes auch den Einzug der Mitgliedsbeiträge für den jeweiligen Landesverband.

§ 4

Der Vorstand des BHI kann in begründeten Fällen Einzelmitgliedern auf deren Antrag eine Beitragsermäßigung durch mehrheitlichen Beschluß gewähren.

§ 5

Wird die Mitgliedschaft eines Mitgliedes im BHI und/oder in einem Landesverband des BHI erst während des laufenden Jahres begründet, so ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten; im Einzelfall kann der Vorstand hiervon Abweichendes beschliessen.

Endet die Mitgliedschaft eines Mitgliedes während des laufenden Jahres, findet eine Beitragsrückerstattung, auch anteilig, nicht statt.

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